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Einbürgerungsvoraussetzungen
Die Einbürgerung erfolgt auf der Grundlage der §§ 8, 9 oder 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes (StAG). Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller*innen.
Im Folgenden werden die einzelnen Voraussetzungen erläutert:
Identität und Staatsangehörigkeit
Ihre Identität (insb. Name und Geburtsdaten) und bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) müssen zweifelsfrei geklärt sein. Als Nachweis dienen dafür:
- Ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer) oder
- ein anerkannter nationalstaatlicher Passersatz oder
- ein anderes amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte) oder
- eine deutsche Geburtsurkunde und Dokumente nach 1. – 3. von beiden Elternteilen.
Diese Dokumente, können regelmäßig auch anerkannt werden, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist.
Ihnen obliegt im Einbürgerungsverfahren die materielle Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen. Das bedeutet, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, entsprechende Identitätsdokumente ggf. neu zu beschaffen und vorzulegen, um nachzuweisen, dass Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Dabei ist es auch anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten grundsätzlich möglich und zumutbar, sich beispielsweise an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden, einen Rechtsanwalt bzw. Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten und/oder selbst oder durch einen Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Person, die Auslandsvertretung (Botschaft) seines Herkunftsstaates aufzusuchen, um geeignete Nachweise zu beschaffen.
Beispiel:
Sofia ist mexikanisch Staatsangehörige und auch in Mexiko geboren. Sie besitzt:
- einen abgelaufenen mexikanischen Reisepass (= 1. Nationalpass) und
- eine mexikanische ID-Karte (= 3. amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild).
Einen dieser Nachweise kann sie als Identitätsnachweis vorlegen.
Sofias Sohn Ricardo ist in Deutschland geboren und besitzt eine deutsche Geburtsurkunde. Diese Urkunde kann sie zusammen mit dem mexikanischen Reisepass oder der ID-Karte beider Elternteile als Identitätsnachweis für Ricardo vorlegen.
Sofias Ehemann Carlos ist auch in Mexiko geboren und mexikanischer Staatsangehöriger. Er hat keinen mexikanischen Reisepass und auch keine mexikanische ID-Karte. Er besitzt einen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge und einen Aufenthaltstitel, ausgestellt vom BAMF, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Dokumente reichen nicht als Identitätsnachweis und er muss ein geeignetes Dokument beschaffen und vorlegen.
Bei der Beantragung von Identitätsdokumenten können auch Migrationsberatungsstellen kostenlos helfen.
In Münster gibt es die folgenden Migrationsberatungsstellen:
- Caritas Münster
Fachdienst für Integration und Migration
Goldstraße 30, 48147 Münster
migrationsdienst@caritas-ms.de
Tel: 02 51/5 30 09-7 69 - DRK-Zentrum Münster
Hamannplatz 38, 48157 Münster
Ansprechpartner: Mark Gebauer
Tel. 01 51/11 77 45 26
mark.gebauer@drk-muenster.de
Ansprechpartnerin: Stefanie Tegeler
Tel. 01 51/17 92 10 76
Stefanie.Tegeler@drk-muenster.de - Diakonie Münster
Beratungs- und BildungsCentrum
Alter Steinweg 34, 48143 Münster
Tel. 02 51/4 90 15-70
b.krueger@diakonie-muenster.de
Außenstelle Stadtteil Kinderhaus
Schmüllingstr. 4, 48159 Münster
Tel. 01 57/73 88 43 75 - GGUA-Flüchtlingshilfe
Migrationsberatung
Hafenstraße 3-5, 48153 Münster
mbe@ggua.de
Tel. 02 51/1 44 86-0
www.ggua.de - Arbeiterwohlfahrt
Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen
Beratungsstelle Kinderhaus
Sprickmannplatz 3, 48159 Münster
Tel. 01 76/19 00 35 30
i.rosin@awo-ms-re.de
Beratungsstelle Coerde
Nerzweg 9, 48157 Münster
Tel. 01 76/19 00 33 65
a.priesemann@awo-ms-re.de
Darüber hinaus gibt es noch eine Beratungsstelle, die speziell auf die Fragen junger Menschen im Alter zwischen 12 und 27 Jahren eingeht:
- Diakonie Münster
Beratungs- und BildungsCentrum
Alter Steinweg 34, 48143 Münster
s.maiwald@diakonie-muenster.de, j.uzuh@diakonie-muenster.de, u.thielemann-dyballa@diakonie-muenster.de
Loyalitätserklärung
Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben (Loyalitätserklärung). Der Vordruck befindet sich im Antragsformular.
Verfassungsfeindliche Betätigungen und die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen die Einbürgerung aus.
Sicherer Aufenthaltsstatus
Sie müssen einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen. Das bedeutet, wenn sie nicht freizügigkeitsberechtigte Bürger*in der Europäischen Union, von Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, benötigen Sie eine:
- Niederlassungserlaubnis,
- Aufenthaltserlaubnis oder
- Blaue Karte EU.
Aufenthaltstitel die zu den folgenden Aufenthaltszwecken erteilt wurden, sind ausgeschlossen und eine Einbürgerung ist nicht möglich.
Zweck der Aufenthaltserlaubnis | Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz |
zur Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung | § 16 a |
zum Studium | § 16b |
für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | § 16d |
für ein studienbezogenes Praktikum EU | § 16e |
zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch | § 16f |
zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes | § 17 |
zur Forschung | § 18d |
zur kurzfristigen Mobilität für Forscher | § 18e |
für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (ICT-Karte) | § 19 |
für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (Mobiler-ICT-Karte) | § 19b |
zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst | § 19e |
zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte | § 20 |
aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen | § 23 Abs. 1 |
auf Ersuchen der Härtefallkommission | § 23a |
zum vorübergehenden Schutz | § 24 |
zur Aussetzung der Abschiebung | § 25 Abs. 3 |
für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen | § 25 Abs. 4 |
zum vorübergehenden Aufenthalt im Rahmen der Aufklärung einer Straftat | § 25 Abs. 4a § 25 Abs. 4b |
für grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländer deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist | § 25 Abs. 5 |
Chancen-Aufenthaltsrecht | § 104c |
Aufenthaltszeit
Sie benötigen in der Regel einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland von mindestens acht Jahren. Wenn Sie einen Integrationskurs erfolgreich absolviert haben, ist ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von sieben Jahren ausreichend. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen (z. B. Sprachniveau B2/C1/C2, deutscher Schul-, Studien- oder Berufsabschluss oder Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten) kann die Einbürgerung bereits nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von sechs Jahren in Betracht kommen. Ehe- oder Lebenspartner*innen eines/einer deutschen Staatsangehörigen können nach drei Aufenthaltsjahren in Deutschland eingebürgert werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht.
Die Miteinbürgerung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner*innen ist nach vier Aufenthaltsjahren möglich, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht. Die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern ist in der Regel nach drei Aufenthaltsjahren möglich.
Hier finden Sie einen tabellarischen Überblick über die wichtigen Aufenthaltszeiten:
Sachverhalt | erforderliche Aufenthaltszeit | |
1. | Grundsätzlich alle Antragsteller*innen | 8 Jahre |
2. | Integrationskurs erfolgreich absolviert | 7 Jahre |
3. | besondere Integrationsleistungen (z. B. Sprachniveau B2/ C1/ C2, deutscher Schul-, Studien- oder Berufsabschluss, Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten) | 6 Jahre |
4. | Ehe- oder Lebenspartner*in einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit (1. – 3.) erfüllt (Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens zwei Jahren) | 4 Jahre |
5. | Minderjährige Kinder über 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt | 3 Jahre |
6. | Minderjährige Kinder unter 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt | Hälfte der Lebenszeit |
7. | Ehe- oder Lebenspartner*innen eines/einer Deutschen (Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens zwei Jahren) | 3 Jahre |
8. | Kinder von einer Person nach 7. | höchstens 3 Jahre |
Gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass Sie sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten haben. Rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet, dass Sie in dieser Zeit einen Aufenthaltstitel (nicht erforderlich bei EU Bürger*innen) besessen haben, Ihr Aufenthalt in Deutschland also erlaubt war.
Zeiten einer Duldung unterbrechen den rechtmäßigen Aufenthalt und können nicht angerechnet werden.
Gestattungszeiten können angerechnet werden, wenn in Ihrem Asylverfahren entweder der subsidiäre Schutzstatus, die Flüchtlingseigenschaft oder der Asylstatus anerkannt wurde.
Sprachkenntnisse
Sofern Sie gesundheitlich dazu in der Lage sind, müssen Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Falls Sie dies nicht bereits durch eine deutschsprachige Ausbildung (Schulbesuch/-abschluss, Berufsschulabschluss, Studium) belegen können, benötigen Sie ein Sprachzertifikat, das mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Beachten Sie bitte, dass nur DSH-Sprachzertifikate und Sprachzertifikate, die von der telc-GmbH, dem Goethe-Institut oder dem TestDaF-lnstitut zertifiziert wurden, hierfür anerkannt sind.
Auszug aus der Liste mit den zusätzlich benötigten Unterlagen (siehe Antragsvorbereitung):
- Zertifikat Deutsch: mindestens Sprachniveau B1 (zertifiziert von: telc GmbH, Goethe Institut oder TestDaF-lnstitut) oder DSH
- oder 4-jähriger Besuch einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
- oder mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger deutscher Schulabschluss)
- oder Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
- oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung
Staatsbürgerliche Kenntnisse
Darüber hinaus müssen Sie ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse) nachweisen.
Wenn Sie dies nicht bereits durch eine deutschsprachige Ausbildung (Schulabschluss, Berufsschulabschluss sofern Politik und Gesellschaftslehre erteilt wurden oder Studienabschluss in einer Rechts-/Gesellschaftswissenschaft) belegen können, benötigen Sie ein Zertifikat „Einbürgerungstest“ oder „Test Leben in Deutschland“ mit mindestens 17 Punkten. Zur Vorbereitung hierfür, werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist aber nicht verpflichtend. Ein bis 2013 absolvierter Orientierungskurstest genügt nicht.
Auszug aus der Liste mit den zusätzlich benötigten Unterlagen (siehe Antragsvorbereitung):
- erfolgreicher Einbürgerungstest/ „Test Leben in Deutschland“ (mit mind. 17 Punkten bestanden)
- oder mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger oder höherer Schulabschluss) absolviert an einer deutschen allgemeinbildenden Schule
- oder Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule mit dem Nachweis darüber, dass damit der Hauptschulabschluss tatsächlich erworben wurde
- oder erfolgreicher Abschluss einer berufsschulpflichtigen Berufsausbildung in Deutschland (sofern die Fächer Politik/ Gesellschaftslehre erteilt wurden)
- oder Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule (nur wenn staatsbürgerliche Kenntnisse zum Studieninhalt gehörten)
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln
Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (z. B. Ehepartner und Kinder) ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II (z. B. Bürgergeld vom Jobcenter) oder SGB XII (z. B. Sozialhilfe vom Sozialamt) bestreiten können. Zudem muss wahrscheinlich sein, dass Sie auch in absehbarer Zeit in der Zukunft keine der genannte Leistungen in Anspruch nehmen werden. Ihre Unterhaltsfähigkeit muss also nachhaltig gegeben sein. Hierzu kann auch eine ausreichende Altersvorsorge notwendig sein. Es werden auch die Einkommensverhältnisse der letzten acht Jahre betrachtet, um die Nachhaltigkeit einschätzen zu können.
Der Bezug von Leistungen gemäß SGB II oder SGB XII steht der Anspruchseinbürgerung dann nicht entgegen, wenn Sie den Grund für den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben. Geeignete Nachweise können (z. B. bei gesundheitlichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit) ärztliche Gutachten oder Nachweise über ausreichende Bewerbungsbemühungen sein.
Unbescholtenheit, keine erheblichen Vorstrafen
Sie dürfen nicht wegen einer erheblichen Straftat, die noch nicht getilgt, also noch im Bundeszentralregister eingetragen ist, verurteilt worden sein. Wenn Sie nicht wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat verurteilt wurden, bleiben daher außer Betracht:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Mehrere Verurteilungen sind dabei zusammenzuzrechnen. Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat auch im Inland als strafbar anzusehen ist.
Wenn aktuell von der Polizei oder Staatsanwaltschaft strafrechtlich gegen Sie ermittelt wird, kann eine Entscheidung über den Einbürgerungsantrag noch nicht erfolgen.
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit/Mehrstaatigkeit
Sofern Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung nicht automatisch nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftslandes verlieren, müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
Um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit betreiben zu können, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde im Verfahren eine Einbürgerungszusicherung, sofern Sie die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Ihre bisherige Staatsangehörigkeit können Sie nur ausnahmsweise behalten. Insbesondere in folgenden Fällen wird Mehrstaatigkeit bei der Anspruchseinbürgerung hingenommen:
- Das Recht Ihres Herkunftsstaates sieht die Möglichkeit der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht vor.
- Der Herkunftsstaat verweigert regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.
- Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wird aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat.
- Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit wird von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht, z. B. einer überhöhten Gebühr.
- Über den ordnungsgemäßen Entlassungsantrag ist nach mehr als zwei Jahren immer noch nicht entschieden worden, trotz nachgewiesener intensiver Entlassungsbemühungen des Einbürgerungsbewerbers.
- Bei älteren Personen, wenn die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde.
- Durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit würden erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen.
- Bei anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen, bei denen die Rechtstellung weiterhin besteht.
Gebühren
Für das Einbürgerungsverfahren fallen Verwaltungsgebühren an. Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der derzeit gültigen Fassung.
Die Gebühr beträgt zurzeit:
- für volljährige Antragsteller*innen je 255 €,
- für Antragsteller*innen die das 16. Lebensjahr erreicht haben, wenn der Antrag ohne die Eltern gestellt wird, je 255 €,
- für miteinzubürgernde minderjährige Kinder je 51 €.
Die Gebühr ist in voller Höhe bei der Antragsabgabe in bar oder mit EC-Karte zu zahlen. Auch bei einer Ablehnung des Antrags wird die Gebühr in voller Höhe fällig. Bei freiwilliger Rücknahme des Antrags, kann ein Teil der Gebühren erstattet werden.
Quick-Check
Unser Tipp: Nutzen Sie den Quick-Check, um Ihre Einbürgerungschancen unverbindlich selbst prüfen zu können.
Mit dem Quick-Check des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.