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Förderung und Zuschüsse
Förderung
Jedes Kind hat andere Fähigkeiten oder Talente; manche Kinder benötigen besondere Förderung. Eine spezielle Unterstützung kann im Einzelfall sinnvoll sein, vor allem wenn das Kind dem Unterricht in der Schule nicht (mehr) folgt oder nicht folgen kann.
Für benachteiligte, behinderte, besonders begabte oder entwicklungsauffällige Kinder gibt es in Münster zahlreiche Angebote zur besonderen Förderung, Unterstützung oder Hilfe.
Gemeinsames Lernen und sonderpädagogische Förderung
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz wurde ein großer Schritt in Richtung der gemeinsamen Beschulung von Kindern mit und ohne Behinderung vollzogen und die inklusive Bildung als Regelfall im Schulgesetz NRW (SchulG) verankert. Für Eltern ist es daher nicht mehr erforderlich, gegebenenfalls für ihr Kind einen Antrag auf das Gemeinsame Lernen zu stellen. Das Elternwahlrecht bleibt dennoch erhalten. Sofern die Beschulung an einer Förderschule ausdrücklich von den Eltern gewünscht wird, kann dieses auch umgesetzt werden.
In der Schullaufbahn gibt es zwei Ereignisse, die auch für Kinder mit einem festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischem Förderbedarf von besonderer Bedeutung sind:
Einschulung
Ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor allem im Bereich Sprache, Lernen oder in der Emotionalen und sozialen Entwicklung vorliegt, lässt sich vielfach erst im Verlauf der Grundschulzeit feststellen, so dass für diese Kinder die Schuleingangsphase einen wichtigen Baustein im Hinblick auf die Einschätzung eventuell bestehender sonderpädagogischer Unterstützungsbedarfe darstellt. Den Eltern steht es dennoch frei, einen Antrag auf Überprüfung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes auch bereits im Rahmen der Einschulung zu stellen.
Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule
Auch hier gilt das Gemeinsame Lernen als Regelfall. Wird der Schüler / die Schülerin zielgleich gefördert, kommen für den Übergang Schulen in Betracht, an denen ein entsprechender Bildungsgang angeboten wird. Bei einer zieldifferenten Förderung stehen grundsätzlich Schulen aller Schulformen zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Schulform oder gar eine konkrete allgemeine Schule besteht in diesem Fall jedoch nicht.
Lernförderung (BuT)
Kinder und Jugendliche brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Das "Bildungs- und Teilhabepaket" (BuT) unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen. Durch konkrete Leistungen wie der Lernförderung sollen Schüler*innen Unterstützung erhalten.
Sie möchten Lernförderkraft werden, dann melden Sie sich für den Einsatz an:
Hausunterricht
Der Hausunterricht ist in § 52 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF (§§ 43 bis 46) geregelt.
Anspruch auf Hausunterricht haben Schülerinnen und Schüler,
- die wegen einer Krankheit länger als sechs Wochen ihre Schule nicht besuchen können
- die wegen einer chronischen Erkrankung den Unterricht ihrer Schule an mindestens einem Tag in der Woche langfristig und regelmäßig versäumen müssen (z. B. Dialysepatientinnen und -patienten)
- schwangere Schülerinnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung
Wie beantrage ich Hausunterricht für mein Kind?
Eltern können unter Beifügung eines ärztlichen Gutachtens, das die voraussichtliche Dauer der Erkrankung feststellt, Hausunterricht bei der bisher besuchten Schule beantragen. Das Schulamt entscheidet über diesen Antrag und bestimmt in der Regel die bisher besuchte Schule zur Durchführung des Hausunterrichts.
Autismusfachberatung im Schulamt für die Stadt Münster
In vielen Schulen Münsters quer durch alle Schulformen und Bildungsgänge werden Kinder und Jugendliche mit Autismus unterrichtet. Förderliche und autismusfreundliche Rahmenbedingungen tragen entscheidend dazu bei, dass Schule gelingen kann.
Wir beraten Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulen, Integrationshelfer und andere an der Förderung Beteiligte zu den unterschiedlichen Themenfelder rundum Schule und Unterricht.
Unsere Beratungsschwerpunkte sind:
- Grundlegende Informationen zu Autismus-Spektrum-Störung
- Schullaufbahnberatung für alle Bildungsgänge und Schulformen
- Eingangs- und Übergangsberatung
- Umgang mit Lernbesonderheiten im Unterricht
- Methodische Hilfen und Interventionsstrategien
- Förderplanung
- Unterstützung und Beratung bei der Gutachtenerstellung nach AO-SF
- Beratung zu Nachteilsausgleich
- Kooperation im Unterstützungsnetz
- Kriseninterventionen
- Informationen bei Fragen zu Eingliederungshilfe und Schulbegleitung
- Kontaktadressen für Diagnose und Therapie
Ansprechpartnerinnen:
Heike Dönne, autismusberatung-doenne@schulamt-muenster.de
Waltraud Vechtel, autismusberatung-vechtel@schulamt-muenster.de
oder über das LWL-Beratungshaus, Bröderichweg 33, 48159 Münster, Tel. 02 51/2 10 54 00
Beratung bei Besonderer Begabung/Hochbegabung
Die Schulpsychologische Beratungsstelle unterstützt und kooperiert seit vielen Jahren mit unterschiedlichen Personen und Initiativen auf dem Gebiet der Begabtenförderung.
An folgende Beratungsstellen können sich betroffene Eltern und Familien in Münster wenden:
Sportförderunterricht
Schulkinder haben immer häufiger motorische oder sprachliche Defizite. Diese können durch eine gezielte motorische Förderung und Bewegungsanreize ausgeglichen werden. Im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen werden durch den Schulärztlichen Dienst Sprach- und Motorikprobleme erkannt und den zuständigen Grundschulen mitgeteilt.
Die Grundschulen organisieren untereinander die Zusammenstellung von Schulanfängergruppen, denen Sportförderunterricht erteilt werden soll. Die Eltern und das Schulamt werden darüber informiert.
Eine Gruppe wird dann eingerichtet, wenn mindestens 8 Kinder für den Sportförderunterricht vorgesehen sind.
Gesundheitsförderung
Gesunde Ernährung, Bewegung und Entspannung sind für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wichtig. Die Volkshochschule Münster unterstützt eine frühzeitige Gesundheitsförderung und -erziehung mit zahlreichen Angeboten:
- Gesunde Ernährung
Eingebettet in ihre Angebote zur Gesundheitsförderung macht die Volkshochschule auch für Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen ein differenziertes Weiter- und Fortbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt "Gesunde Ernährung". - Multiplikatoren-Fortbildung
Gesundheitsförderung für Kinder und Jugendliche in sozialen Einrichtungen - Coole Cliquen Kochen
Kochkurse für Schülerinnen und Schüler - Essen und Trinken mit Kasimir
Kasimir ist ein überlebensgroßer Hase, der Kindern, Eltern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrkräften eine Fülle von Informationen, Leckeres zum Kennenlernen und vielfältige Anregungen zur gesunden Ernährung gibt, die auch im Kindergarten und in der Schule leicht umzusetzen sind.
Beratung bei Schulmüdigkeit
Kommen Kinder oder Jugendliche nicht (regelmäßig) zur Schule, wird im Einzelfall versucht, die Schülerinnen und Schüler zu motivieren, wieder regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist Ansprechpartnerin für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräften, sie berät und unterstützt bei Fragen der Motivation, bei Schul- oder Leistungsproblemen und kennt Ansprechpartner bei familiären Schwierigkeiten.
In Münster ist in Kooperation mit den Vertretern der Förderschulen und Hauptschulen ein Handlungskonzept entwickelt worden.
Auch die Jugendhilfe bietet Unterstützung bei Schulmüdigkeit und Schulverweigerung an.
Weitere Angebote
Zuschüsse
Unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen können Familien in zahlreichen Bereichen Unterstützung erhalten.
Betreuungs- und Verpflegungskosten im Ganztag
Unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen kann der Elternbeitrag für das Betreuungsangebot und für die Verpflegungskosten auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Dieser Antrag wird im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bearbeitet:
Informationen zu Anmeldung und Kosten
Schulbücher (Übernahme des Eigenanteils)
Bei der Anschaffung von Schulbüchern müssen die Eltern einen Teil der Kosten zahlen. Wer Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem SGB II, also laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, bekommt, kann einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen. Dann wird der so genannte Eigenanteil bei den Schulbüchern von der Stadt übernommen.
Der Eigenanteil für Schulbücher für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, sowie Bezieherinnen und Bezieher eines Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz wird zurzeit als freiwillige Leistung von der Stadt Münster übernommen. Eine Übernahme bei Personen, die lediglich Wohngeld, aber keine der vorgenannten Leistungen erhalten, ist leider nicht möglich.
Kosten für sonstige Schulmaterialien (zum Beispiel Taschenrechner, Hefte, Schreibmaterial, Sportzeug, usw.), Kopiergeld oder Klassenkasse usw. können nicht übernommen werden. Für viele Schülerinnen und Schüler wird hierfür aber durch das Sozialamt bzw. Jobcenter ein pauschaler Zuschuss gewährt.
Die Anträge auf Übernahme des Eigenanteils für Schulbücher können für alle münsterschen Schulen in städtischer Trägerschaft beim Amt für Schule und Weiterbildung gestellt werden. Bei der Antragsstellung sind die notwendige Unterlagen (Bewilligungsbescheid, Mitteilung der Schule über zu beschaffende Bücher) als Kopie einzureichen.
Sofern Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, ist der Antrag (auch für nichtstädtische Schulen) beim Jobcenter Münster zu stellen, hier entfällt die Vorlage des Bewilligungsbescheides.
Der Antrag kann entweder direkt online oder in Papierform gestellt werden.
Schülerfahrkosten
Schülerfahrkosten
Schülerinnen und Schüler, die mit Bus oder Bahn zur Schule kommen, können die Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 100 € monatlich erstattet bekommen. Die Stadt Münster übernimmt als Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten, die bis zur nächstgelegenen städtischen Schule der entsprechenden Schulform entstehen. Maßgebliche Anspruchsvoraussetzung ist die Länge des Schulweges.
Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schülerinnen und Schüler in NRW bei Schulwegen folgender Länge:
- Klassen 1 bis 4 bei Schulwegen von mehr als 2 km
- Klassen 5 bis 10 bei Schulwegen von mehr als 3,5 km
- Klassen 11 bis 13 und Berufskollegs bei Schulwegen von mehr als 5 km
In der Regel haben diese Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Ausstellung eines ermäßigten goCardAbos der Verkehrsgemeinschaft Münsterland, wenn sich der Wohnort innerhalb der Preisstufe 4 M befindet und die Schule in Münster die nächstgelegene Schule ist. Mit dem goCardAbo erhalten die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, alle schulischen Fahrten nach Münster ganzjährig durchzuführen. Das goCardAbo enthält außerdem die Möglichkeit, in der Freizeit ebenfalls ganzjährig im gesamten Münsterland beliebig mit dem ÖPNV zu fahren. Für diese Freizeitnutzung wird ein Eigenanteil nach folgender Staffelung erhoben:
- für volljährige Schülerinnen und Schüler = 12 €
- für das erste minderjährige Kind = 12 €
- für das zweite minderjährige Kind = 6 €
Der Eigenanteil entfällt für das dritte und jedes weitere minderjährige Kind einer Familie, außerdem für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die laufende Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Unter der Voraussetzung, dass Münster Schul- und Wohnort ist, erhalten auch Inhaber/-innen eines Münsterpasses eine 50-prozentige Ermäßigung auf die von ihnen zu entrichtenden Eigenanteile. Der jeweilige Verkehrsträger ermittelt die Höhe des zu zahlenden Eigenanteiles. Die Beantragung des goCardAbos erfolgt bereits im Rahmen der Schulanmeldung. Bei Schulen in privater Trägerschaft (Waldorfschule, Montessorischule, Friedensschule u. a.) ist der jeweilige Träger für die Erstattung von Fahrkosten zuständig.
Die Bewilligung der Fahrkostenerstattung erfolgt jeweils für ein Schuljahr im Voraus. Wird die Schule an weniger als vier Tagen in der Woche besucht oder aber ein Vollzeitunterricht in geringerem Umfang, kann ein goCardAbo aus Kostengründen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die entstandenen Fahrkosten können dann nachträglich erstattet werden. Dem Antrag sind die entsprechenden Fahrbelege beizufügen. Es ist darauf zu achten, dass nur die preisgünstigste Fahrkarte (Mehrfach-, Wochen- oder Monatskarte) bei der Abrechnung zugrunde gelegt werden kann.
Für auswärtige Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf das Azubiticket haben, deren nächstgelegene Schule sich nicht in Münster befindet oder deren Wohnort nicht in der Preisstufe 4 M liegt, besteht die Möglichkeit, die Fahrkosten anteilig zur nächstgelegenen Schule erstattet zu bekommen. Die Höhe des Auszahlungsbetrages richtet sich nach den im Schuljahr gültigen Tarifen der Verkehrsgemeinschaft Münsterland und den Aufnahmekapazitäten einer gegebenenfalls vorhandenen näher gelegenen Schule des entsprechenden Typs.
Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler der Bezirksfachklassen
Bei den Berufskollegs können lediglich Schülerinnen und Schüler des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, der Bezirksfachklassen der Berufsfachschule und der Fachoberschulklassen 11 und 12 Schülerfahrkosten beantragen. Allerdings dürfen sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Grundsätzlich werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung übernommen, das sind in der Regel die Kosten für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Fahrbelege sind dem Antrag beizufügen.
Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen zahlen einen Eigenanteil von 50 € monatlich, so dass eine maximale Erstattung von 50 € im Monat gewährt werden kann.
Seit dem 1. August 2019 bieten die Verkehrsverbünde Westfalen das AzubiAbo Westfalen zum Preis von 64,10 € (mit NRWupgrade 84,10 €) an. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen mit regelmäßigem Unterricht und der vollzeitschulischen Berufsausbildung ist dies bis auf weiteres die wirtschaftlichste Beförderungsart. Informationen zum AzubiAbo erhalten Sie bei Ihrem jeweiligen Verkehrsträger.
Die Kosten für die Fahrten mit dem privaten PKW werden nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet und zwar, wenn die Benutzung öffentlichen Personennahverkehrs nicht zumutbar ist, weil
- Sie auch unter Ausnutzung der günstigsten Verbindung regelmäßig mit dem Bus/der Bahn mehr als drei Stunden fahren müssten (Wartezeiten in der Schule, vor und nach dem Unterricht, zählen nicht).
- Sie die Wohnung überwiegend vor 6 Uhr verlassen müssten,
- Sie die Schule überwiegend nicht pünktlich zu Unterrichtsbeginn erreichen können,
- eine geistige oder körperliche Behinderung es Ihnen unmöglich macht, Bus oder Bahn zu benutzen.
Hinweis: Es können nur Fahrkosten für Schultage geltend gemacht werden.
Anträge auf Erstattung von Schülerfahrkosten müssen für das abgelaufene Schuljahr bis spätestens 31.10. des Jahres gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden (gesetzliche Ausschlussfrist).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Hinweise nicht als Zusicherung irgendwelcher Leistungen gelten können. Ausschlaggebend sind das Schulgesetz und die Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für etwaige Fragen steht Ihnen das Team der Schülerfahrkosten zur Verfügung.
Schulmitwirkung/ SV-Fahrten
Grundsätzlich gibt es für Aktivitäten in der Schule zwei Zuschuss-Möglichkeiten:
Eigenmittel der Schule
Jeder städtischen Schule stehen eigene Finanzmittel auch für Schulmitwirkungsaktivitäten zur Verfügung. Das muss innerhalb der Schule beantragt, ausgehandelt und entschieden werden (Schulleitung / Schulkonferenz).
Sondermittel des Amtes für Schule und Weiterbildung
Der Rat der Stadt hat Haushaltsmittel bereitgestellt, mit denen Veranstaltungen im Rahmen der Schulmitwirkung gefördert werden können. Diese Mittel - zum Beispiel für eine SV-Fahrt oder eine Referentin bzw. einen Referenten für den Elternabend - können von allen münsterschen (auch nichtstädtischen) Schulen beim Amt für Schule und Weiterbildung mindestens vier Wochen vor Durchführung der Veranstaltung beantragt werden. Aktuelle Informationen und ein entsprechendes Merkblatt können Ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden (Tel. 02 51/4 92-40 15).
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT)
Auch in Münster sind Kinder und Jugendliche von Armut bedroht, weil sie oder ihre Eltern über weniger als 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens verfügen. Durch das Bildungs- und Teilhabepaket ist es möglich, Kinder und Jugendliche so zu unterstützen, dass wirtschaftliche Armut nicht zur Ausgrenzung aus dem Bildungssystem führt.
Das Bildungs- und Teilhabepaket finanziert
- einen Zuschuss von 150 € pro Schuljahr zur Schulausstattung
- Kosten von Klassenfahrten und Ausflügen
- in bestimmten Fällen einen Zuschuss der Kosten für die Schulbeförderung, wenn die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsbereichs nicht mit der GoCard erreicht werden kann
- die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in der Kita oder Schule
- Lernförderung
- einen Zuschuss von 15 € pro Monat für die Teilhabe an außerschulischer Bildung, z. B. für Vereinsbeiträge in den Bereichen Musik, Kultur, Sport (bis einschließlich 17 Jahre)
Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 24 Jahren, wenn sie
- in einer Familie leben, die Leistungen nach dem SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezieht,
- und eine Kita, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Auch Flüchtlingskinder haben einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Weitere Informationen, auch zur Antragsstellung, erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner/Ihrer Ansprechpartnerin in der Schule oder direkt beim Jobcenter der Stadt Münster:
Schüler-BAföG
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses notwendig ist. Das ist der Fall, wenn der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe gemacht werden kann.
Anträge auf Förderung nach dem BAföG sind beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. BaföG wird frühestens vom Beginn des Antragsmonats gezahlt (nicht rückwirkend!).