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Informationen für eine barrierefreie Abstimmung
Eine Person, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Abstimmung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der zur Abstimmung berechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
Blinde oder sehbeeinträchtigte stimmberechtigte Personen können sich zur Abstimmung auch einer Stimmzettelschablone bedienen.


