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Beglaubigungen
Beglaubigung von Urkunden
Die Bürgerbüros dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn
- das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
- die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden muss.
Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Bitte bringen Sie die entsprechenden Kopien mit.
Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
Von einem Standesamt ausgestellte Urkunden können nicht vom Bürgerbüro beglaubigt werden.
Bei einem zusammenhängendem Dokument (z. B. Reisepass), kann keine einzelne Seite beglaubigt werden, sondern nur das gesamte Dokument.
Gebühren
Die Gebühr beträgt 15 bis 35 Euro pro Dokument.
Tipp: Sie können bei uns mit Ihrer Girocard (EC-Karte) mit PIN zahlen.
Zum Thema Beglaubigungen, Legalisation, Apostille, Beschaffung von Urkunden für oder aus dem Ausland informieren Sie sich bitte auf den Seiten des
Unterschriftsbeglaubigungen
Auch Unterschriften beglaubigen die Einrichtungen des Amtes für Bürger- und Ratsservice nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.
Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).
Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin/ des Sachbearbeiters leisten.
Gebühren
Die Gebühr beträgt 10 Euro.