Ein Kurzzeitkennzeichen kann auf Antrag einem bestimmten Fahrzeug zum Zweck der Probe- oder Überführungsfahrten zugeteilt werden. Das Kurzzeitkennzeichen wird zeitlich befristet für maximal 5 Tage ausgestellt.
Die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens erfolgt an einem separaten Schalter und kann ohne Terminvereinbarung erfolgen. Die aktuellen Zeiten für die Beantragung entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf unserer Startseite.
Ein Kurzzeitkennzeichen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten genutzt werden:
Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Haupt-/Sicherheitsprüfung (HU/SP) oder ohne gültige Betriebserlaubnis
Ein Kurzzeitkennzeichen kann auch Fahrzeugen ohne gültige HU/SP oder ohne gültige Betriebserlaubnis zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt mit der Beschränkung, dass ausschließlich Fahrten zur einer nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück zum Zweck der HU/SP oder Erlangung der Betriebserlaubnis durchgeführt werden dürfen. Festgestellte Mängel dürfen ebenfalls nur innerhalb des Bezirkes in einer geeigneten Werkstatt behoben werden.
Erst nach erfolgreicher HU/SP oder erteilter Betriebserlaubnis darf das Kurzzeitkennzeichen zu Probe- und/oder Überführungsfahrten, auch außerhalb des Bezirkes, genutzt werden.
Für den Antrag auf Kurzzeitkennzeichen sind folgende Unterlagen erforderlich:
Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für juristische Personen oder Vereinigungen werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
Bitte beachen Sie, dass der im Registerauszug genannte Vertreter die erforderlichen Antragsunterlagen zu unterschreiben hat.
Bei Einzelunternehmern, Selbstständigen, Kanzleien, Arztpraxen, eingetragenen Kaufleuten, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc. darf die eVB-Nummer nicht auf die Halteranrede "juristische Person" ausgestellt werden, sondern muss die natürliche Person als Halter ausweisen.
Bevollmächtigung
Für die Zulassung durch eine bevollmächtigte Person ist der unten angefügte Vollmachtsvordruck vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Der Vollmachtgeber hat eine Kopie seines amtlichen Ausweisdokumentes beizufügen.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens beträgt 13,10 Euro.
Tel. 02 51/4 92-35 11
Fax 02 51/4 92-79 52
Behördenrufnummer 115
Rudolf-Diesel-Straße 7
48157 Münster
Mo.-Mi. 7.30-13.30 Uhr
Do. 7.30-13.30 Uhr
Do. 15-18 Uhr
Fr. 7.30-12 Uhr
Ausschließlich nur mit Terminvereinbarung aufgrund der aktuellen Situation.