Seiteninhalt
Auskunftssperren
Informationen und Hinweise zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister
Bei jeder Melderegisterauskunft sind die schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen.
Eine Auskunft ist unzulässig, wenn Tatsachen eine Gefahr für „Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange“ erwarten lassen.
Wichtige Hinweise:
- Bei einem Wohnungswechsel darf bei der Post kein Nachsendeauftrag gestellt werden.
- Keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch beantragen.
Bei modernen Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann dann der Aufenthaltsort festgestellt werden. - Verwandte und Bekannte sollten nur, wenn erforderlich, von öffentlichen Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden (Rückruffunktion zeigt im Display wiederum den Standort der Telefonzelle an).
- Bei Mitversicherung über einen Hauptversicherer (z.B. Ehepartner, Eltern) kann dieser über in Anspruch genommene Leistungen informiert werden. Eine Auskunftssperre sollte bei der Krankenversicherung beantragt werden.
- Falls die Person Halter*in eines Kraftfahrzeuges ist, ist dies umgehend umzukennzeichnen und gleichzeitig bei der bisherigen oder neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.
Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (beispielsweise mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den oder die Versicherungsnehmer*in erteilt wird. - Bei Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren kann der Kontakt gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abgewickelt werden. Andere Behörden (z.B. Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte sind zu informieren, damit die Anschrift nicht weitergegeben wird.
- Antrag auf Auskunftssperre (PDF, 142 KB)