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Ehrenamt bei Gericht
Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richter*innen
Die kreisfreie Stadt Münster stellt, wie alle Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen, in regelmäßigem Turnus eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter*innen auf. Zuletzt wurde die Liste für die im Jahre 2024 beginnende Amtsperiode erstellt. Diese Aufgabe wird im Amt für Bürger- und Ratsservice sowie - für die Jugendschöffinnen und -schöffen - im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wahrgenommen.
Internetseite Justizportal Nordrhein-Westfalen
Informieren Sie sich über das Schöffenamt in einem kleinen Film:
Vielfältige Ehrenämter
Für folgende Gerichte schlägt die Stadt Münster ehrenamtliche Richter*innen vor:
- Schöffinnen und Schöffen für Verfahren beim Amtsgericht und Landgericht Münster in Strafsachen,
- Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für Verfahren beim Amtsgericht und Landgericht Münster in Jugendstrafsachen,
- ehrenamtliche Richter*innen für das Verwaltungsgericht Münster und Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und
- ehrenamtliche Richter*innen in den Kammern und Senaten für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes beim Sozialgericht Münster und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Außerdem können Sie sich bei diesen Gerichten ehrenamtlich einbringen:
- Bei den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht auf Vorschlag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung,
- bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer (Handelsrichter*innen),
- bei den Landwirtschaftsgerichten am Amtsgericht und Oberlandesgericht auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer,
- bei den Sozialgerichten, dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht auf Vorschlag einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung und
- bei dem Finanzgericht auf Vorschlag des Präsidenten des Finanzgerichts.
Voraussetzungen
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, § 31 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz,
- Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (kann nur durch Richterspruch aberkannt werden), § 32 Ziffer 1 Gerichtsverfassungsgesetz,
- Kein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, § 32 Ziffer 2 Gerichtsverfassungsgesetz,
- 25 Lebensjahre müssen zu Beginn der Amtsperiode erreicht sein, § 33 Ziffer 1 Gerichtsverfassungsgesetz,
- 70 Lebensjahre dürfen zu Beginn der Amtsperiode noch nicht erreicht sein, § 33 Ziffer 2 Gerichtsverfassungsgesetz,
- Tatsächlicher Aufenthalt im Gemeindegebiet der Stadt Münster, § 33 Ziffer 3 Gerichtsverfassungsgesetz,
- Gesundheitliche Eignung, § 33 Ziffer 4 Gerichtsverfassungsgesetz,
- der deutschen Sprache mächtig sein (Muttersprache/Sprachniveau C2), § 33 Ziffer 5 Gerichtsverfassungsgesetz,
- kein Vermögensverfall, § 33 Ziffer 6 Gerichtsverfassungsgesetz.
Ausgeschlossen sind bestimmte berufliche Tätigkeiten, § 34 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz:
- Bundespräsident,
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtlich Bewährungs- und Gerichtshelfer,
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Die folgenden Personen können im Falle ihrer Berufung das Schöffenamt ablehnen, § 35 Gerichtsverfassungsgesetz:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
- Personen, die in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert oder Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Weitere Voraussetzungen
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Bewerbung
Mit einem formlosen Schreiben bitten Sie um Aufnahme in die Vorschlagliste. Enthalten sollte dieses Schreiben: Name, Vorname ggf. Geburtsname, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Telefonnummer, Berufsbezeichnung, Gerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Verwaltungsgerichte, Sozialgericht) und für welches ehrenamtliche Richteramt Sie sich bewerben wollen. Zudem sollten Sie bestätigen, dass die oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.
Die folgenden Formulare können Sie für eine Bewerbung verwenden:
Formulare
- Antrag auf Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter (PDF, 84.2 KB) - nicht barrierefrei
- Antrag auf Aufnahme in die Jugendschöffenvorschlagsliste (PDF, 144 KB) - nicht barrierefrei
Für die Bewerbung zuständige Gemeinde
Münster ist Sitz zahlreicher Gerichte, deren Zuständigkeitsbereich teilweise weit über das Stadtgebiet Münsters hinausreicht. Interessenten mit Wohnsitz in Münster richten ihre Bewerbung an die Stadt Münster, auswärtige Interessenten an ihre jeweilige Wohnortgemeinde.
Bewerbungsfrist
Bewerbungsfristen und deren Ende werden hier mitgeteilt, sobald für eine neue Amtsperiode eine Vorschlagsliste gerichtlich angefordert worden ist – derzeit ist dies noch nicht der Fall.
Das Ende der Bewerbungsfrist orientiert sich an dem nötigen organisatorischen Aufwand, der dem Bewerbungsverfahren nachfolgt. Maßgeblich wirkt sich hierauf die Vielzahl der eingehenden Bewerbungen aus. An das Bewerbungsverfahren schließen sich für die Stadtverwaltung organisatorische Maßnahmen sowie ein rechtlicher Prüfungsaufwand an, der schließlich die Übersendung der Vorschlagsliste an das zur abschließenden Auswahl der künftigen Schöffinnen und Schöffen zuständige Amtsgericht bzw. den dort dafür gebildeten Ausschuss zur Folge hat.
Amtszeit
Die Amtszeit für ein Ehrenamt bei Gericht beträgt fünf Jahre. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich. Die nächste Amtsperiode – für die das Bewerbungsverfahren bereits abgeschlossen ist - beginnt 2024 und endet mit Ablauf des Jahres 2028.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Falls Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie dies bei ihrer Bewerbung bitte deutlich an; ebenso bitte, in welchem Aufgabenbereich Sie dort tätig sind.
Für ein Ehrenamt am Sozialgericht gilt: Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (oder Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter/-in in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
Weitere Informationen zum Ehrenamt bei Gericht
Zu den besonderen Voraussetzungen des Ehrenamts am jeweiligen Gericht erhalten Sie Informationen in der Broschüre „Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter“ des Ministeriums der Justiz sowie auf der Internetseite des Ministerium für Justiz Nordrhein-Westfalen.
Vereinbarkeit mit dem Beruf
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie in erforderlichem Umfang für das Ehrenamt bei Gericht freizustellen. Im Gesetz ist eine Teilnahme an 12 ordentlichen Sitzungstage im Jahr vorgesehen, §§ 43, 77 Gerichtsverfassungsgesetz.
Zuwendungen
Sie erhalten für ihre Tätigkeit Sitzungsgelder, Fahrtkostenerstattung und gegebenenfalls einen Verpflegungszuschuss. Verdiensteinbußen durch das Ehrenamt sind nicht zu befürchten.
FAQ
Ich bin im öffentlichen Dienst. Kann ich dann Schöffin oder Schöffe werden?
Ausdrücklich ausgeschlossen sind gem. §§ 34, 35 Gerichtsverfassungsgesetz:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Kann ich mich sowohl für das Schöffenamt sowie für das Jugendschöffenamt bewerben?
Sie können sich grundsätzlich für beide Ämter bewerben. Allerdings ist eine Doppelberufung gem. § 77 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig. Vorrang hat bei dennoch eintreffenden „Doppelbewerbungen“ der Jugendhilfeausschuss, der die Vorschlagsliste der Jugendschöffinnen und -schöffen erstellt.
Bewerbungen derselben Person werden also nur in einer Vorschlagsliste, vorrangig der Jugendschöffinnen und –schöffen, aufgenommen.
Woher weiß ich, ob ich gewählt worden bin?
Die Gerichte teilen den gewählten Kandidaten selbstständig ihre Wahl mit.
Der Stadtverwaltung werden die gewählten Personen für das Hauptschöffen-, Jugendschöffen- und Ersatzschöffenamt ebenso bekannt gegeben/mitgeteilt.
Die Stadt Münster unterrichtet anschließend die nicht-gewählten Personen.
Interessiert?
Sprechen Sie uns an:
Amt für Bürger- und Ratsservice (Schöffinnen und Schöffen)
Ansprechperson: Maik Johannes Waldeyer
Tel. 02 51/4 92-33 07, EhrenamtBeiGericht@stadt-muenster.de
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Jugendschöffinnen und Jugendschöffen)
Ansprechperson: Marie Schewemann
Tel. 02 51/4 92-51 57, schewemann@stadt-muenster.de