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Ehrenamt bei Gericht
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Schöffen, Schöffinnen und andere ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Die kreisfreie Stadt Münster stellt, wie alle Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen, in regemäßigem Turnus eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter auf. Für die 2020 beginnende Amtsperiode ist die Auswahl getroffen, die nächste Liste für die im Jahre 2024 beginnende Amtsperiode wird 2023 erstellt. Diese Aufgabe wird im Amt für Bürger- und Ratsservice wahrgenommen.
Vielfältige Ehrenämter
Für folgende Gerichte schlägt die Stadt Münster ehrenamtliche Richterinnen und Richter vor:
- Schöffinnen und Schöffen für Verfahren beim Amtsgericht Münster und Landgericht Münster in Strafsachen,
- Jugendchöffinnen und Jugendschöffen für Verfahren beim Amtsgericht Münster und Landgericht Münster in Jugendstrafsachen,
- ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Münster und Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und
- ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den Kammern und Senaten für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes beim Sozialgericht Münster und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Außerdem können Sie sich bei diesen Gerichten ehrenamtlich einbringen:
- Bei den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht auf Vorschlag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung,
- bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer (Handelsrichter/-in),
- bei den Landwirtschaftsgerichten am Amtsgericht und Oberlandesgericht auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer,
- bei den Sozialgerichten, dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht auf Vorschlag einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung und
- bei dem Finanzgericht auf Vorschlag des Präsidenten des Finanzgerichts.
Voraussetzungen
für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind unter anderem:
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
- Wohnsitz im Gerichtsbezirk,
- Mindestalter 25 Jahre
- Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (kann nur durch Richterspruch aberkannt werden)
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Für ein Ehrenamt am Verwaltungsgericht können nicht berufen werden: Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, des Landtags, der Bundesregierung oder Landesregierung, Richterinnen und Richter, Beschäftige im öffentlichen Dienst (soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind oder überwiegend körperliche Arbeiten erledigen), Angehörige der Bundeswehr, Mitglieder der Rechtsanwaltschaft, Notarinnen und Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Für ein Ehrenamt am Sozialgericht gilt: Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter/-in in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
Weitere Voraussetzungen
Jugendschöff/-innen sollen über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Daher überlegen Sie, ob Sie sich als Schöffin bzw. Schöffe in Jugend- oder Erwachsenenstrafsachen bewerben wollen. Besondere Rechtskenntnisse sind nicht erforderlich.
Vom Ehrenamt am Amts- oder Landgericht in Strafsachen (Schöffinnen und Schöffen) sind außerdem Personen ausgeschlossen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zu den besonderen Voraussetzungen des Ehrenamts am jeweiligen Gericht erhalten Sie Informationen in der Broschüre „Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.“ des Ministeriums der Justiz.
Amtszeit
Die Amtszeit für ein Ehrenamt bei Gericht beträgt fünf Jahre. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich.
Bewerbung
Mit einem formlosen Schreiben bitten Sie um Aufnahme in die Vorschlagliste. Enthalten sollte dieses Schreiben: Name, Vorname ggf. Geburtsname, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Telefonnummer, Berufsbezeichnung und für welche Gerichtsbarkeit (Erwachsenenstrafsachen, Jugendstrafsachen, Verwaltungsrechtssachen, Sozialgerichtssachen) Sie sich bewerben wollen. Zudem sollten Sie bestätigen, dass die oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.
Bewerbungsfrist
Ihre Bitte um Aufnahme in die Vorschlagsliste können Sie jederzeit stellen.
Für die Bewerbung zuständige Gemeinde
Münster ist Sitz zahlreicher Gerichte, deren Zuständigkeitsbereich teilweise weit über das Stadtgebiet Münsters hinausreicht. Interessenten mit Wohnsitz in Münster richten ihre Bewerbung an die Stadt Münster, auswärtige Interessenten an ihre jeweilige Wohnortgemeinde.
Vereinbarkeit mit dem Beruf
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie in erforderlichem Umfang für das Ehrenamt bei Gericht freizustellen.
Zuwendungen
Sie erhalten für ihre Tätigkeit Sitzungsgelder, Fahrtkostenerstattung und gegebenenfalls einen Verpflegungszuschuss. Verdiensteinbußen durch das Ehrenamt sind nicht zu befürchten.
Formulare
- Antrag auf Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter (PDF, 76.9 KB) - nicht barrierefrei
- Antrag auf Aufnahme in die Jugendschöffenvorschlagsliste (PDF, 654 KB) - nicht barrierefrei
Interessiert?
Sprechen Sie uns an:
Amt für Bürger- und Ratsservice
Wahlamt
Ansprechpartner: Maik J. Waldeyer
Tel. 02 51/4 92-33 07, EhrenamtBeiGericht@stadt-muenster.de