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Untersuchungsberechtigungsschein UBS - digital
Text von Lasse, Schülerpraktikant beim Amt für Bürger- und Ratsservice

UBS digital
Wenn du noch nicht 18 Jahre alt bist und bald eine Ausbildung anfängst, dann brauchst du einen Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) für die Erstuntersuchung.
Um den UBS zu bekommen, gibt es zwei Möglichkeiten. Mein Tipp: Nutze das digitale Angebot!
1. Beantrage den UBS digital – direkt auf deinem Handy!
Als erstes musst du hier auf diesen Link klicken: www.untersuchungsberechtigungsschein.de
Dann musst du mit der Ausweis-App deinen Ausweis scannen und ein paar Daten von dir ausfüllen.
Falls deine Online-Funktion nicht aktiviert ist, oder du deine PIN-Nummer nicht mehr hast, kannst du diese im Bürgerbüro aktivieren und eine PIN-Nummer vergeben. Du kannst dich auch mit der BundID anmelden. Danach musst du deine Daten einfach nur noch abschicken. Innerhalb kurzer Zeit hast den UBS auf deinem Handy. Außerdem kannst du auch gleich den Erhebungsbogen runterladen, den du von deinen Eltern ausfüllen und unterschreiben lassen musst. So geht’s bei der ärztlichen Untersuchung besonders schnell.
Nach der Untersuchung erhältst du eine Bescheinigung. Diese musst du deiner Arbeitgeberin beziehungsweise deinem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Jetzt kannst du deine Ausbildung beginnen.
2. Benötigst du Hilfe? Dann geht es auch "analog"
Du gehst zur Stadt Münster in das Servicezentrum, Heinrich-Brüning-Str. 7. Hier schalten wir dir deine Online-Funktion frei. Wenn die Beantragung des Untersuchungsberechtigungsschein über die Online-Funktion nicht funktionieren sollte, können die Sachbearbeiter im Servicezentrum dir zur Not auch bei der Beantragung "analog" weiterhelfen.
- Video zur Beantragung Digitaler UBS (MP4, 109 MB)
- Flyer Digitaler UBS (deutsch) (PDF, 286 KB)
- Flyer Digitaler UBS (englisch) (PDF, 1.66 MB)
- www.untersuchungsberechtigungsschein.de
Hier kommt der "amtliche" Text:
Untersuchungsberechtigungsschein - Leistungsbeschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen. Zusätzlich erhalten Sie einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen müssen Sie zur Untersuchung beim Arzt mitbringen und diesem übergeben.
Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser die Untersuchungskostenerstattet bekommt.
Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
- Sie sind in Münster mit Hauptwohnung gemeldet.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
Fristen
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen. Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen. Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.
Verfahren Online
Rufen Sie den Online-Antrag auf, melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.
Verfahren vor Ort
Sofern Ihnen die Onlinebeantragung nicht möglich ist, wenden Sie sich an eines der Bürgerbüros oder an das Bürgerservicezentrum im Stadthaus 1, Eingang Heinrich-Brüning-Straße 7. Rechnen Sie bitte ggfs. mit Wartezeiten.
Sie müssen ein Ausweisdokument mitbringen. Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter schaltet nach Möglichkeit Ihre eID Funktion frei, so dass Sie dann, ggfs. mit Unterstützung, das Online Verfahren selbst durchführen können. Wenn auch das nicht möglich ist, führen wir das Verfahren für Sie durch.
Ärztliche Untersuchung
Die Untersuchung ist möglich, bei allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung in NRW oder bei Ärztinnen und Ärzten mit einer Betriebsstättennummer bei der Kassenärztlichen Vereinigung.
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.
Rechtsgrundlagen
Links rund um den Onlineantrag
- Am schnellsten geht es mit UBS Online
- Voraussetzung für die Nutzung: AusweisApp
- Sie können auch die BundID für den Online Antrag nutzen.