Ausbildung, Beruf und Bildung
Bei der beruflichen Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen kooperiert das Jobcenter Münster mit der Agentur für Arbeit Münster. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit berät Sie in allen Fragen, die Ihre berufliche Eignung und Ihre Ausbildungswünsche betreffen. Sie organisiert und finanziert auch Ihre Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Für jugendliche Rehabilitanden, Schwerbehinderte und Gleichgestellte gibt es dazu spezialisierte Ansprechpartnerinnen und -partner.
Schüler*innenbetreuung
Der Übergang von der Schule in eine Ausbildung oder in eine Tätigkeit ist nicht immer einfach. Manche Schüler*innen möchten gerne ihren Schulabschluss auf einer weiterführenden Schule verbessern. Andere möchten gerne eine Ausbildung aufnehmen und brauchen dabei aber noch ein wenig Unterstützung. Einige möchten lieber ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ähnliches absolvieren, um sich über die beruflichen Möglichkeiten besser informieren zu können und die richtige Entscheidung bei der Berufswahl zu treffen. Deshalb nehmen die Jobcoachinnen und Jobcoaches vom Jobcenter bereits im Vorentlassjahr Kontakt zu den Schüler*innen und oder den Eltern oder Erziehungsberechtigten auf, um bei der Perspektivplanung hilfreich zur Seite zu stehen.
Ausbildungsstellenvermittlung für ausbildungsgeeignete Jugendliche
Bereits vor dem Schulabschluss erfolgt auf Wunsch ein erstes intensives Gespräch mit Ihrer Jobcoachin oder Ihrem Jobcoach im Jobcenter, um Sie bei Bedarf zu unterstützen, zu beraten oder zu fördern. Dabei wird auch geklärt, ob Sie für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung besondere Unterstützung oder Hilfe benötigen.
Nachhilfe während der Ausbildung
Diese Hilfen können junge Menschen bekommen, die gerade in einer betrieblichen Ausbildung (in einem anerkannten Ausbildungsberuf) sind und Probleme – zum Beispiel beim Lernen – in der Berufsschule haben. Dadurch soll vermieden werden, dass junge Personen ihre Ausbildung abbrechen. Wenn eine Zweitausbildung für die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, kann diese ebenfalls mit ausbildungsbegleitenden Hilfen gefördert werden. Ausbildungsbegleitende Hilfen werden als Förderunterricht zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten sowie im Rahmen einer sozialpädagogischen Begleitung bei Problemen im Ausbildungsbetrieb oder mit Mitschüler*innen angeboten.
Die Ausbildungsbegleitende Hilfen ist nach § 75 Sozialgesetzbuch III geregelt.
Außerbetriebliche Berufsausbildung
Im Rahmen einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung soll jungen Menschen, die aufgrund einer besonderen Lebenssituation alleine mit einer Nachhilfe (ausbildungsbegleitenden Hilfen) nicht in einem Betrieb ausgebildet werden können, ein erfolgreicher Berufsabschluss ermöglicht werden. Ziel ist ein frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildung – möglichst bereits nach dem ersten Ausbildungsjahr. Gelingt der Übergang nicht, wird die Ausbildung bis zum Abschluss außerbetrieblich fortgeführt.
Die Außerbetriebliche Berufsausbildung ist nach § 76 im Sozialgesetzbuch III geregelt.
Einstiegsqualifizierung
Die Einstiegsqualifizierung ist ein betriebliches Praktikum mit einer Dauer zwischen sechs und zwölf Monaten. Das Praktikum beginnt in der Regel am 1. Oktober. Im Praktikum können Jugendliche ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen und so ihre Chancen auf einen Ausbildungsplatz erhöhen. Die Jugendlichen schließen mit einem Betrieb einen Vertrag über die Einstiegsqualifizierung ab und erhalten vom Betrieb eine Praktikumsvergütung, die unter bestimmten Voraussetzungen vom Jobcenter bezuschusst werden kann.
Die Einstiegsqualifizierung ist nach § 54a im Sozialgesetzbuch III geregelt.
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen
Arbeitgebende können unter bestimmten Voraussetzungen für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden. Der Zuschuss wird für die gesamte Ausbildungszeit gezahlt.
Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen ist nach § 73 im Sozialgesetzbuch III geregelt.