Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2026
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Verhältnis zwischen staatlicher Unterstützung und persönlichen Eigenverantwortung neu ausgerichtet.
Der Gesetzgeber hat unter anderem Folgendes beschlossen:
- das Bürgergeld heißt nun Grundsicherungsgeld
- bereits nach Vollendung des 14. Lebensmonats ist den Erziehenden eines Kindes die Aufnahme bzw. Ausübung einer Arbeit zumutbar
- die Tragfähigkeit der Tätigkeit von selbständigen Leistungsberechtigten kann nach einem Jahr geprüft werden (§ 10 SGB II)
- neue Freibeträge für Vermögen sind nunmehr nach Alter gestaffelt (§ 12 SGB II)
- die Regelungen bei der Umsetzung der Kooperationspläne sind neugestaltet (§§ 15ff SGB II) Prüfungskriterien für die Angemessenheit der Unterkunft und Heizung sind ausgeweitet und teilweise neu geregelt worden (§ 22 SGB II)
- Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind erweitert und verschärft worden (§§ 31 ff. SGB II, 7b Abs. 4 SGB II)
Auf der Internetseite des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) finden Sie eine FAQ-Liste, um weitergehende Informationen zu den Änderungen zu erhalten:
FAQ – Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende