Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) und 12 (SGB XII), wie etwa die Grundsicherung, sind grundsätzlich nachrangig gegenüber Unterhaltsansprüchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von Kindern gegenüber Eltern und umgekehrt, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebens- oder Ehepartnern sowie nicht verheirateter Kindesmütter gegenüber dem Vater des Kindes.
Die Unterhaltsansprüche gehen bis zur Höhe der gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 auf die Stadt Münster als Trägerin der Leistungen über und werden von dieser im eigenen Namen verfolgt. Dies gilt auch für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) sowie nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Höhe des Unterhalts
Die Höhe des geforderten Unterhaltsbeitrages ist abhängig von
- dem Verwandtschafts- bzw. Partnerschaftsverhältnis
- der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- der Höhe der gewährten Leistungen nach Sozialgesetzbuch 2
Der Unterhaltsanspruch minderjähriger bzw. volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, bemisst sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Die Höhe der Unterhaltsansprüche orientiert sich an den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes (OLG). Für die Stadt Münster sind – soweit der Unterhalt minderjähriger Kinder geltend gemacht wird – die Leitlinien NRW maßgeblich, die unter anderem Regeln über das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen sowie anerkennungsfähige Belastungen enthalten.
Selbstbehalt
Jeder oder jedem Unterhaltspflichtigen müssen Mittel zur Sicherung der eigenen Existenz verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern derzeit monatlich 1.450 Euro (inklusive Warmmietkosten von 520 Euro) bzw. bei nicht Erwerbstätigen derzeit monatlich 1.200 Euro. Gegenüber Ehegatten (auch gleichgeschlechtlichen) beziehungsweise nicht verheirateten Kindesmüttern beträgt der Selbstbehalt für Erwerbstätige monatlich 1.600 Euro bzw. für nicht Erwerbstätige 1.475 Euro.