Das zu versteuernde Einkommen wird in Ihrem Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen.
Bitte lassen Sie sich von ihrem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfevereins ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln und reichen Sie das Ergebnis ein. Eine unverbindliche Steuerberechnung wie es z.B. von dem Programm Elster und anderen Programmen nach Eingabe aller Daten ausgegeben wird, wird ebenfalls akzeptiert.
Nein, der ausschließliche Nachweis der Bruttoeinkünfte z.B. durch Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers ist nicht ausreichend und führt zu einem Ausschluss vom Verfahren.
Wenn Ihr gesunkenes Einkommen zur Ermittlung der individuellen Einkommensgrenze herangezogen werden soll, so müssen Sie hierzu ihr zu versteuerndes Einkommen nachweisen (siehe auch Frage 2). Werden nur die Einkommenssteuerbescheide der vorherigen Jahre eingereicht, so wird das darin ermittelte zu versteuernde Einkommen herangezogen. Dies kann dazu führen, dass Sie einer höheren Einkommensgruppe zugeordnet werden und somit zu einem höheren Kaufpreis bzw. Erbbauzins zahlen müssen.
Ja, eine Abweichung um 20 Prozent nach oben muss nachgewiesen werden (siehe hierzu Frage 2). Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss vom Verfahren.
Ist die Bewerbungsfrist noch nicht abgelaufen, können Sie einfach eine neue Bewerbung ausfüllen und die entsprechenden Nachweise innerhalb des Bewerbungsfrist einreichen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist ist eine Änderung nicht mehr möglich und Sie müssen den Bodenwert ohne Abschläge zahlen, sofern Ihnen ein Grundstück zugeteilt wird.