Grundstücksvergabe für Einfamilienhäuser
Um Münster als attraktiven Lebensstandort mit bezahlbarem Wohnraum zu etablieren, entwickelt die Stadt Münster neue Wohnbaugebiete auf städtischen Flächen. Damit sollen allen Kreisen der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben werden, Wohneigentum zu bilden und in Münster zu wohnen.
Vom Rat der Stadt Münster wird dabei festgelegt, wie hoch die Kaufpreise für die einzelnen Grundstücke sind und welche verkauft und welche im Erbbaurecht vergeben wird.
Vergeben werden die Grundstücke dann nach transparenten Vergaberichtlinien, in denen unterschiedliche Kriterien berücksichtigt werden. Ergänzend wird ein Teil der Grundstücke verlost.
Richtlinien zur Vergabe der städtischen Einfamilienhausgrundstücke (pdf, 241 KB)
Häufig gestellte Fragen zur Grundstücksvergabe
Wenn Sie ein Grundstück von der Stadt Münster erwerben möchten, finden Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Ablauf.
Das Bewerbungsverfahren wird ausschließlich online durchgeführt. Mit Bewerbungsstart wird das Bewerbungsportal auf der Homepage des Amtes für Immobilienmanagement geöffnet. Sie werden über ein verständliches Menü durch das ganze Bewerbungsverfahren geleitet.
Bei auftretenden Fragen oder Problemen im Bewerbungsverfahren können Sie sich gerne an die zuständige Ansprechperson, per E-Mail oder per Telefon, wenden.
Ja, Sie können sich in mehreren Baugebieten um ein Grundstück bewerben. Wenn Sie aber bereits ein städtisches Grundstück über ein Vergabeverfahren erhalten haben, können Sie sich nicht mehr um ein weiteres Grundstück bewerben. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Baugebiet ein Grundstück zugeteilt bekommen haben und der Stadt Münster Ihre schriftliche Zusage zu dem Erwerb dieses Grundstücks, beziehungsweise zur Nutzung des Erbbaurechts vorliegt.
Die Stadt Münster vergibt die Grundstücke nach festgelegten sozialen Kriterien, den sogenannten "Richtlinien für die Vergabe städtischer Baugrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung" (Vergaberichtlinien). Zu den sozialen Kriterien zählen unter anderem die Anzahl der Kinder, der Wohnort, der Ort des Arbeitsplatzes, ehrenamtliche Aktivitäten und ein vorliegender Pflegegrad. Für alle Kriterien werden Punkte vergeben. Die Bewerbenden mit der höchsten Punktzahl erhalten als erstes ein Angebot. Seit Juni 2023 werden darüber hinaus etwa 10 Prozent der Grundstücke per Los vergeben.
Bei allen Baugebieten haben wir einen Überhang von Bewerbenden. Ihre Chancen, ein Grundstück zugeteilt zu bekommen stehen gut, wenn Sie möglichst viele soziale Kriterien im Bewerbungsverfahren erfüllen.
Ja, Sie können sich bewerben. Die Vermarktung erfolgt – wie bereits beschrieben – nach den städtischen Vergaberichtlinien der Stadt Münster. Der darin enthaltene Punktekatalog für die Vermarktung nach sozialen Kriterien bestimmt nur die Rangfolge, in der ein Baugrundstück den Bewerbenden angeboten wird. Je nach Ihrem Ranking besteht die Möglichkeit, ein städtisches Grundstück zugewiesen zu bekommen, auch wenn Sie keine Kinder haben oder nicht aus Münster kommen. Darüber hinaus besteht die Chance, über das Losverfahren ein Grundstück zugeteilt zu bekommen.
Ja, Sie können Wunsch-Grundstücke im Bewerbungsverfahren angeben. Geben Sie dabei auch die Reihenfolge an, in der Sie die Grundstücke bevorzugen. Eine Garantie dafür, dass Sie eines der von Ihnen priorisierten Grundstücke zugeteilt bekommen, kann aber nicht gegeben werden.
Um Ihre Chancen auf die Zuteilung eines Grundstücks zu vergrößern, sollten Sie in der Bewerbung immer angeben, dass Sie auch an Alternativgrundstücken interessiert sind. Nur dann wird Ihnen auch ein anderes Grundstück angeboten, wenn Ihre Wunschgrundstücke bereits vergeben sind.
Nein, Ihre Bewerbung ist unverbindlich. Die Stadt Münster wird Ihnen jedoch im Fall einer Grundstückszuteilung nur einen befristeten Zeitraum zur Entscheidung über die Annahme des Angebotes zur Verfügung stellen, um nachrangigen Mitbewerber*innen ebenfalls die Chance zum Erwerb eines Grundstücks, beziehungsweise zur Nutzung des Erbbaurechts zu geben.
Ihre Bewerbung können Sie natürlich jederzeit durch eine schriftliche Erklärung wieder zurückziehen.
Sie können sich bis zum Ende der genannten Bewerbungsfrist bewerben. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die vollständige Online-Bewerbung sowie alle geforderten Anlagen und Nachweise bei der Stadt Münster per E-Mail eingegangen sein.
Ja, Sie können vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, z. B. wenn folgende Gründe vorliegen:
- Wenn Sie schuldhaft falsche Angaben zur persönlichen und finanziellen Situation machen.
- Wenn Sie bereits ein städtisches Baugrundstück in einem Vermarktungsverfahren erhalten haben.
- Wenn bis zum Bewerbungsschluss keine vollständige Bewerbung nebst aller geforderten Anlagen/Nachweise beim Amt für Immobilienmanagement vorliegt.
Die Stadt Münster bietet zunächst den Bewerbenden mit den höchsten Punktzahlen Grundstücke an. Je nachdem, wie viele Punkte Sie in dem Bewerbungsverfahren erreichen, bekommen Sie also schon früh Nachricht von uns. Sollten Grundstücke zurückgegeben werden, werden die Personen auf der Nachrückliste kurzfristig über die Möglichkeit des Grundstückerwerbs, beziehungsweise über die Nutzung des Erbbaurechts informiert.
Erfahrungsgemäß dauert es circa sechs Monate ab Bewerbungsschluss, bis alle Grundstücke vermarktet sind. Dies ist auch abhängig davon, wie schnell sich Bewerbende, die einen Zuschlag erhalten haben, verbindlich entscheiden.
Sofern Ihnen kein Grundstück angeboten werden konnte, werden Sie eine entsprechende Absage erst nach Vergabe aller Grundstücke erhalten.
Eine Information über die einzureichenden Unterlagen erhalten Sie während der Online-Bewerbung. Sie benötigen:
- Aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate) für alle Mitglieder des zukünftigen Haushalts
- Finanzierungsbestätigung über das geplante Vorhaben von einem in der EU zugelassenen Kreditinstitut
- Steuerbescheide aller steuerpflichtigen volljährigen Personen des zukünftigen Haushalts, vom letzten und vorletzten Kalenderjahr (sofern keine andere Regelung im Bewerbungsverfahren angegeben ist), alternativ: anderweitige Erklärungen über das zu versteuernde Einkommen von einer/m Steuerberater*in oder einem Lohnsteuerhilfeverein
- Nachweise über alle in den Vergaberichtlinien (pdf, 241 KB) unter "4. Vergabekriterien" zutreffenden Punkte. Folgende Kriterien können berücksichtigt werden:
- Hauptwohnsitz / alleinige Wohnung in Münster
- Arbeitsplatz in Münster
- Arbeitsplatz oder Wohnung im angrenzenden statistischen Stadtbezirk
- Tätigkeit in einem Mangelberuf
- Freiwerden einer öffentlich geförderten Wohnung
- Freiwillige Tätigkeit in einer allgemein anerkannten Organisation
- Anzahl und Alter der im zukünftigen Haushalt wohnenden Kinder
- Haushaltsmitglieder des zukünftigen Haushalts mit einer Schwerbehinderung (ab GdB 70 Prozent) oder einem festgestellten Pflegegrad
Diese Kriterien sind sehr individuell und werden teilweise pro Haushalt und teilweise pro Person berücksichtigt. Bitte beachten Sie für die genauen Definitionen und Nachweise die Vergaberichtlinien.
Wenn Sie bereit sind, den Höchstpreis, beziehungsweise den auf dem Höchstpreis basierenden Erbbauzins / Ablösebetrag zu zahlen und dies verbindlich in Ihrer Bewerbung angeben, müssen Sie keine Nachweise zu Ihrem zu versteuernden Einkommen einreichen.
Die Stadt Münster erhebt keine Kosten für das Bewerbungsverfahren. Es können Kosten für die geforderten Nachweise (z. B. Meldebescheinigung) entstehen.
Das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung der Stadt Münster bietet Ihnen die Möglichkeit, öffentliche Fördergelder zur Finanzierung des Neubaus zu beantragen. Die Mitarbeitenden des Amtes für Wohnungswesen- und Quartiersentwicklung beraten Sie gern, ob Ihrerseits die Voraussetzungen vorliegen, Fördermittel in Anspruch nehmen zu können.
Es ist ratsam, auch Ihr kreditfinanzierendes Institut auf Förderprogramme anzusprechen.
Häufig gestellte Fragen zum Erbbaurecht
Einige Grundstücke werden im Erbbaurecht vergeben. Wir haben hier die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Mit einem Erbbaurecht von der Stadt Münster erhalten Sie das Recht, auf einem städtischen Grundstück ein Gebäude zu errichten und dieses für einen bestimmten Zeitraum (bei diesen Grundstücken sind das 75 Jahre) zum Wohnen zu nutzen. Das heißt, es wird zwischen Eigentum am Grundstück und Eigentum am Gebäude unterschieden. Die Stadt Münster bleibt Eigentümerin des Grundstückes (Erbbaurechtsgeberin) und Sie werden Eigentümer/-in des Gebäudes (Erbbaurechtsnehmer/-in). Dabei wird das Erbbaurecht wie ein normales Grundstück behandelt. Sie können das Erbbaurecht also zum Beispiel auch verkaufen oder vererben.
Sie zahlen für die Nutzung des Grundstücks eine Art „Miete“ an die Stadt Münster, den sogenannten Erbbauzins. Für städtische Erbbaugrundstücke sind jährlich 2,5 Prozent vom Grundstückswert zu zahlen.
Aufgrund der langen Laufzeit des Erbbaurechtes von aktuell 75 Jahren wird eine Wertsicherung des Erbbauzinses vertraglich vereinbart. Das bedeutet, dass sich der zu zahlende Erbbauzins im Laufe der Jahre verändern kann. Der Erbbauzins kann sich während der Vertragslaufzeit erhöhen aber auch verringern. In der Regel ist aber mit einem steigenden Erbbauzins zu rechnen, da sich die Wertsicherung an der Entwicklung der Lebensverhältnisse orientiert.
Der Erbbauzins kann aber auch für die gesamte Laufzeit in einer Summe zu Beginn gezahlt werden. Dann zahlen Sie nur einmalig 80 Prozent des festgesetzten Kaufpreises. Näheres finden Sie in den Ausschreibungsunterlagen für die Grundstücke.
Ja, Abgaben, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Erschließungskosten etc. sind von Ihnen als Erbbaurechtsnehmer/-in zu übernehmen und gesondert zu zahlen. Näheres finden Sie in den Ausschreibungsunterlagen für die Grundstücke.
Außerdem müssen Sie sich insbesondere gegen Sturm-, Feuer- oder Wasserschäden versichern.
Die Bebauung richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (z. B. Bebauungsplan, Landesbauordnung). Art und Gestaltung des Grundstücks bestimmen Sie im Rahmen der zulässigen Bebaubarkeit selbst. Bei Reihenhäusern und Doppelhäusern müssen Sie sich – wie beim Kauf – mit Ihren Nachbarn abstimmen.
Sie dürfen das Baugrundstück (Doppel-, Reihen- und Einfamilienhausgrundstück) für 75 Jahre nutzen. Nach Ablauf dieser Laufzeit endet auch das Erbbaurecht und das Eigentum am Gebäude geht auf die Stadt Münster über. Sie erhalten im Gegenzug dafür eine Entschädigung für Ihr Gebäude, das sind 90 Prozent des Verkehrswertes des Gebäudes.
Das Erbbaurecht kann aber auch verlängert werden, wenn die Stadt Münster das Grundstück zum Laufzeitende nicht für eigene Zwecke benötigt.
Ja, Sie können das Erbbaurecht durch einen notariellen Vertrag verkaufen oder vererben. Die Stadt Münster muss dafür zustimmen, kann die Zustimmung aber nur aus bestimmten Gründen verweigern (z. B. Gefährdung des bestellten Erbbaurechts). Das Grundstück bleibt in jedem Fall im Eigentum der Stadt Münster.
Kommen Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, zum Beispiel wenn Sie zweimal die jährlichen Erbbauzinsraten nicht zahlen oder wenn Sie gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen, kann die Stadt Münster die Übertragung des Erbbaurechtes an die Stadt Münster oder einen Dritten verlangen. Der Erbbaurechtsvertrag endet dann mit dem sogenannten „Heimfall“.
Ein Erbbaurecht kann wie ein Grundstück als Kreditsicherheit in Anspruch genommen werden.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich noch vor Ihrer Bewerbung um ein Grundstück mit Ihrer Bank oder Sparkasse in Verbindung zu setzen. Das in den Ausschreibungsunterlagen befindliche Exposé sollten Sie der Bank oder Sparkasse zur Verfügung stellen.
Ja, die Bestellung eines Erbbaurechtes erfolgt durch einen Erbbaurechtsvertrag, der bei der/m Notar*in beurkundet werden muss.
Für das Erbbaurecht wird ein Grundbuch gebildet und das Erbbaurecht wird im Grundbuch eingetragen.
Der Deutsche Erbbaurechtsverband e.V. hat einen leicht verständlichen Erklärfilm erstellt.
Video zum Erbbaurecht vom Erbbaurechtsverband e.V.