Ziel ist, alternative Wohnformen zu fördern und Menschen mit geringem Eigenkapital und niedrigem Einkommen langfristig bezahlbaren Mietwohnraum in stabilen Nachbarschaften zu ermöglichen. Das Darlehen soll mit einem Abschlag von zwei Prozentpunkten unter den jeweils aktuellen Konditionen für Kommunaldarlehen gewährt werden.
Einen Antrag auf Förderung können seit 2010 gegründete Projektgenossenschaften sowie Wohnprojekte im Verbund des Mietshäuser Syndikats stellen. Während Traditionsgenossenschaften meist größere Immobilienbestände und damit mehr finanzielle Rücklagen haben, tragen Menschen, die sich zu einem gemeinschaftlichen Wohnprojekt zur Eigennutzung zusammenschließen, in der Regel das höchste finanzielle Risiko: Gründungs-, Planungs-, Bau- und Grundstückserwerbskosten, Mitgliedsbeitrag, Pflichtanteile. Ihnen sollen deshalb städtische Darlehen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Projektgenossenschaftsmitglieder die geförderte Immobilie gemeinsam planen, finanzieren und später bewohnen, eine Organisationsform dafür finden, Nutzungsmodelle erarbeiten sowie sicherstellen, dass bei der Vergabe von Wohnraum auch soziale Kriterien eine Rolle spielen.
Förderfähig nach städtischen Vorgaben sind auch Wohnprojekte im Verbund mit dem Mietshäuser Syndikat. Das Syndikat ist ein fester Verbund von mehr als 200 selbstorganisierten, rechtlich selbständigen Hausprojekten in ganz Deutschland. Neue Gruppen werden von bestehenden beraten und durch eine Solidarkasse unterstützt. Das Mietshäuser Syndikat tritt jeweils als Mitgesellschafter der Einzelprojekte auf und übernimmt in dieser Rolle eine Kontrollfunktion, die verhindert, dass das Haus verkauft werden kann. Insofern erfüllen neue Wohnprojekte im Verbund mit dem Mietshäuser Syndikat die Voraussetzungen für städtische Kredite.
Nicht gefördert werden Projekte, die auf Investorenmittel zurückgreifen können oder Eigentumswohnungen entwickeln sowie Einzelhaushalte. Das kommunale Förderverfahren orientiert sich weitgehend an der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen des Landes NRW. Verpflichtend ist unter anderem die maximal höchstzulässige Zweckbindungsdauer. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des städtischen Darlehens besteht nicht. Darüber hinaus können Darlehen nur gewährt werden, solange dafür städtische Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.