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Oberbürgermeister Tilman Fuchs gegen Krankschreibung ab dem ersten Tag

Münsters Oberbürgermeister Tilman Fuchs spricht sich gegen die in der vergangenen Woche veröffentlichten Pläne der Bundesregierung aus, nach denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig ab dem ersten Kalendertag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen sollen. 

Porträt von Oberbürgermeister Tilman Fuchs
Bildrechte: Stadt Münster / Michael Möller

Münsters Oberbürgermeister Tilman Fuchs spricht sich gegen die Pläne der Bundesregierung aus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem ersten Kalendertag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen sollen.

„Reformen müssen den Menschen das Leben einfacher machen und Vertrauen stärken. Die angekündigten Neuregelungen von Krankschreibungen setzen jedoch ein falsches Signal: Sie stellen die Arbeitnehmer*innen unter Generalverdacht, schaffen neue Unsicherheit und drohen, Beschäftigte, Unternehmen und unser Gesundheitssystem mit zusätzlichem Aufwand zu belasten“, erklärt Fuchs.

Auch mit Blick auf die Arztpraxen sieht Fuchs die angedachten gesetzlichen Neuregelungen kritisch: „Das Personal in den Praxen ist schon jetzt stark ausgelastet. Wenn künftig auch Menschen mit einer leichten Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, verschärft das die Lage weiter.“

Die Bundesregierung hatte in der vergangenen Woche ebenfalls angekündigt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten sollen, bei den derzeitigen gesetzlichen Regelungen zu bleiben. „Unsere Mitarbeitenden in der Stadtverwaltung leisten jeden Tag einen wichtigen Beitrag dafür, dass Münster funktioniert. Ihnen wollen wir als Arbeitgeberin mit klaren, fairen und praktikablen Regelungen begegnen. Sollte die Bundesregierung den Arbeitgeber*innen also die Wahl lassen, werden wir sorgfältig prüfen, an der bewährten Praxis festzuhalten“, erläutert Fuchs. Die aktuellen Regelungen geben vor, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem vierten Kalendertag vorgelegt werden muss. Gleichzeitig hat die Stadtverwaltung in begründeten Fällen die Möglichkeit, dies ab dem ersten Kalendertag zu verlangen.

 

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