
Straßenschild der Admiral-Scheer-Straße © Stadt Münster
Die Bezirksvertretung hatte im Mai mehrheitlich entschieden, die Skagerrakstraße, die Admiral-Scheer-Straße, die Admiral-Spee-Straße und die Otto-Weddigen-Straße in Mauritz-Mitte sowie die Langemarckstraße in Rumphorst umzubenennen.
Das Bürgerbegehren ist ein in der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen festgelegtes Instrument, mit dem politische Entscheidungen auf lokaler Ebene angefochten werden können. Erfüllt das Bürgerbegehren die gesetzlich vorgesehenen Erfordernisse, muss sich die Bezirksvertretung erneut mit der Umbenennung der Straßen befassen.
Sollte die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom Rat festgestellt werden und die Bezirksvertretung sich dennoch in einem zweiten Schritt für die Beibehaltung der Straßenumbenennungen aussprechen, käme es zu einem Bürgerentscheid, bei dem alle Wahlberechtigten des Bezirks Münster-Mitte aufgerufen wären, für oder gegen die Umbenennung der fünf Straßen abzustimmen.
5.356 Unterschriften für Bürgerbegehren notwendig
Für ein zulässiges Bürgerbegehren müssen die Initiatoren zunächst innerhalb von drei Monaten – der Beschluss der Bezirksvertretung Münster-Mitte erfolgte am 6. Mai – 5.356 Unterschriften von Personen aus dem Bezirk Münster-Mitte sammeln, die den Erhalt der Straßennamen unterstützen.
Die erforderliche Anzahl an Unterschriften richtet sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks. Liegt diese wie im Bezirk Münster-Mitte (132.019 zum Stichtag 31. Dezember 2024) zwischen 100.000 und 200.000, müssen fünf Prozent der Wahlberechtigten das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, damit es zugelassen werden kann. Zum gesetzlich vorgeschriebenen Stichtag, dem Termin der letzten Kommunalwahl, waren im Bezirk Münster-Mitte 107.112 wahlberechtigte Personen gemeldet.
Ist die Unterschriftenliste eingereicht, prüft die Verwaltung im Anschluss, ob die Unterschriften tatsächlich von Personen stammen, die auch im Bezirk Münster-Mitte gemeldet sind. Anhand des Prüfberichts entscheidet der Rat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Bürgerentscheid als mögliche Folge
Bei einem zulässigen Bürgerbegehren muss die Bezirksvertretung Mitte innerhalb von acht Wochen nach der Ratssitzung entscheiden, ob sie ihren Beschluss aufhebt und die Straßen ihre Namen behalten. Bliebe die Bezirksvertretung bei der Entscheidung, die Straßen umzubenennen, käme es zu einem Bürgerentscheid.
Bei einem Bürgerentscheid könnten alle Wahlberechtigten des Bezirks Münster-Mitte mit „Ja“ oder „Nein“ über das Anliegen des Bürgerbegehrens abstimmen. Für einen erfolgreichen Bürgerentscheid müsste die Mehrheit der gültigen Stimmen sich für den Erhalt der Straßennamen aussprechen. Zusätzlich gibt es eine Mindesthürde, das sogenannte Quorum: Mehr als zehn Prozent der Bevölkerung in Münster-Mitte, 10.712 Personen, müssten für den Erhalt der Straßennamen stimmen.
Vorausgegangen war 2021 ein Antrag der Bezirksvertretung Münster-Mitte an die Verwaltung, Straßennamen, die in den Jahren 1933 bis 1945 entstanden waren, auf ihre Nähe zur Ideologie der Nationalsozialisten zu überprüfen. Am 11. September 2024 beschloss der Rat einheitliche, transparente Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum. Ihnen zufolge soll über Straßenumbenennungen möglichst parteiübergreifend entschieden werden. Auch für die Bürgerinformation und -beteiligung wurde ein einheitlicher Rahmen geschaffen.