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Geh- und Radwege von Hecken und Sträuchern freihalten

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind dafür verantwortlich, dass ihre Hecken und Sträucher nicht zu weit auf Geh- oder Radwege ragen. Darauf weist die Stadt Münster hin.

Sträucher wachsen von links in einen Gehweg hinein.
Bildrechte: Stadt Münster / Britta Roski

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind dafür verantwortlich, dass ihre Hecken und Sträucher nicht zu weit auf Geh- oder Radwege ragen. Darauf weist die Stadt Münster hin.

Hintergrund ist, dass Äste und Grün die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmende einschränken und zu gefährlichen Situationen – auch für Kinder – führen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Gehweg so stark zugewachsen ist, dass Fußgängerinnen und Fußgänger auf den Radweg oder die Straße ausweichen müssen.

Hecken und Sträucher dürfen daher nicht so stark über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Bereich hineinwachsen, dass sie für Einschränkungen sorgen. Der Grenzverlauf ist dabei häufig gut zu erkennen: Der Randstein hinter der letzten Gehwegplatte markiert das Ende der öffentlichen Verkehrsfläche.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Amtes für Mobilität und Tiefbau kontrollieren regelmäßig die Sicherheit auf den münsterschen Straßen und achten dabei auch darauf, dass die Regelungen zum Grünschnitt eingehalten werden. Wo aus Sicht der Stadt Einschränkungen für den Straßenverkehr bestehen, werden die Anliegerinnen und Anlieger dazu aufgefordert ihre Hecken und Sträucher zu beschneiden.

Außerdem müssen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer darauf achten, dass sie bei Bäumen das sogenannte Lichtraumprofil einhalten: Über Geh- und Radwegen müssen mindestens 2,25 Meter, über Fahrbahnen mindestens 4,50 Meter frei sein, damit zum Beispiel Radfahrer oder Lkw nicht durch herunterhängende Äste behindert werden. Auf dem Boden sollte kein Gras oder Unkraut auf die Gehwegplatten wachsen, um Rutsch- und Stolpergefahr bei Nässe zu vermeiden.

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind haftbar, sollte jemand aufgrund ihrer Pflanzen zu Schaden kommen. Mieterinnen und Mieter können ihrem Mietvertrag entnehmen, wie die Zuständigkeit für den Grünschnitt geregelt ist. Bei Gefahr für die Verkehrssicherheit dürfen Hecken, Sträucher und Bäume jederzeit geschnitten werden – also auch während der vom Bundesnaturschutzgesetz vorgegebenen Schonfrist zwischen dem 1. März und dem 30. September. Unabhängig von akuter Gefahr gilt auch während der Schonfrist, dass bei Hecken ein Formschnitt erlaubt ist und Bäume in Haus- und Kleingärten beschnitten werden dürfen, solange keine Nester von geschützten Tieren betroffen sind.

Amt für Mobilität und Tiefbau