Beschließt der Rat der Stadt Münster im Dezember die entsprechenden Pläne, werden im neuen Baugebiet „Angelmodde – Albersloher Weg / Hiltruper Straße“ städtische Baugrundstücke für Einfamilienhäuser an Privatpersonen vergeben. Dabei kämen die jetzt vom Rat beschlossenen, geänderten Vergaberichtlinien zum Einsatz.
Geändert hat die Stadtverwaltung jetzt die Einkommensgrenzen, die darüber entscheiden, wie hoch der Abschlag ist, den Bewerberinnen und Bewerber auf den Bodenwert erhalten. Grundsätzlich werden die Interessentinnen und Interessenten für Baugrundstücke in zwei Gruppen eingeteilt: Zu Gruppe 1 gehören einkommensschwächere Familien, deren gesamtes Einkommen die Grenze von 50.000 Euro im Jahr nicht oder maximal um 30 Prozent übersteigt. Familien, die diese Einkommensgrenze um mehr als 30 Prozent überschreiten, gehören zu Gruppe 2. Für jedes Kind erhöht sich die Grenze um 10.000 Euro. Innerhalb eines Vergabeverfahrens vergibt die Stadt jeweils rund die Hälfte des Grundstückskontingents an Gruppe 1, die andere Hälfte an Gruppe 2.
In den bisherigen Richtlinien war die Einkommensgrenze an die KfW-Förderung für Familien des Bundes gekoppelt. Als die Grenze im Rahmen der KfW-Förderung von 50.000 auf 80.000 Euro erhöht wurde, galt das auch für die städtischen Richtlinien. Das führte dazu, dass zum Beispiel eine vierköpfige Familie mit einem Einkommen von bis zu 130.000 Euro im Jahr noch in Gruppe 1 fiel und den höchsten Kaufpreisabschlag von minus 25 Prozent erhielt. Da die Förderung in Gruppe 1 nicht für Familien mit einem Einkommen in dieser Höhe gedacht ist, wird die Einkommensgrenze mit der jetzigen Änderung auf die ursprünglichen 50.000 Euro festgesetzt und die Kopplung an die KfW-Förderung aufgehoben. Eine vierköpfige Familie fällt damit künftig noch mit einem Einkommen von bis zu 91.000 Euro in Gruppe 1.
Änderungen auch für Bewerbergruppe 2
Auch in Gruppe 2 gelten durch die Anpassung der Richtlinien in Zukunft andere Einkommensgrenzen: Einen Abschlag von minus 20 Prozent erhalten künftig Familien, die den Grenzwert von 50.000 Euro um mehr als 30 und bis zu 35 Prozent (bisher 30 bis 80 Prozent) überschreiten. 15 Prozent Abschlag gibt es bei 35 bis 40 Prozent Überschreitung (bisher 80 bis 120 Prozent), 10 Prozent bei 40 bis 45 Prozent (bisher 120 bis 160 Prozent). Den vollen Bodenwert ohne Abschlag zahlen demnach künftig Familien, die die Einkommensgrenze um mehr als 45 Prozent überschreiten (bisher mehr als 160 Prozent).
Hintergrund ist, dass die Grenzwerte auch in Gruppe 2 bislang deutlich zu hoch angesetzt waren. So musste eine Familie mit zwei Kindern nach den bisherigen Richtlinien erst ab einem Einkommen von über 260.000 Euro den Bodenwert ohne Abschlag zahlen. Durch die Änderung wird der volle Kaufpreis für eine vierköpfige Familie künftig bei einem Einkommen von mehr als 101.500 Euro fällig.
Durchschnittsalter als Kriterium eingeführt
Eine weitere Änderung betrifft die Auswahl der Bewerbenden: Die Richtlinien sehen vor, dass die Reihenfolge der Vergabe von Grundstücken von der durch die jeweilige Bewerbung erreichten Punktzahl abhängt. Diese ermittelt die Stadt auf Grundlage der jeweiligen Vergabekriterien. Bei gleicher Punktzahl mehrerer Bewerbender erfolgte eine weitere Differenzierung bislang anhand von drei Merkmalen in der Reihenfolge „Nachgewiesene Behinderung/Pflegebedürftigkeit“, „Höchste Anzahl an Kindern“, „Niedrigstes Durchschnittsalter der Kinder“. Da es Fälle gibt, in denen keines der drei Kriterien auf die Bewerbenden zutrifft, hat die Stadt mit der jetzigen Anpassung der Richtlinien das Merkmal „Niedrigstes Durchschnittsalter der Bewerbenden“ als viertes Kriterium eingeführt.